GeoPrecision
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma GeoPrecision GmbH:
(im folgenden GeoPrecision genannt)
Stand 04/2013
§ 1: Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der GeoPrecision und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, sofern und soweit die Parteien für den Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Produkte von GeoPrecision sind ausschließlich für den gewerblichen Einsatz bestimmt. Wissenschaftlicher Einsatz und/oder Einsatz für öffentliche Einrichtungen gelten ebenfalls als gewerblicher Einsatz. GeoPrecision leistet und liefert nicht an Verbraucher.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt GeoPrecision, auch bei Kenntnis nicht an, es sei denn, GeoPrecision hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit seiner Bestellung erkennt der Kunde ausdrücklich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als allgemein maßgeblich an.
§ 2: Angebot und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote von GeoPrecision sind freibleibend. GeoPrecision behält sich technische oder sonstige Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vor. Kostenvoranschläge von GeoPrecision sind unverbindlich. An sämtlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen ehält sich GeoPrecision Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder Dritten
weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Der Vertragsschluss kommt entweder durch Auftragsbestätigung von GeoPrecision oder durch Übersendung bzw. Übergabe des Produkts zustande.
§ 3: Preise
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die angebotenen Preise.
(2) Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für sämtliche Lieferungen und Leistungen ab Werk ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
§ 4: Gefahrübergang
(1) GeoPrecision liefert ab Werk und erhebt für den Versand sowie Verpackung eine zusätzliche angemessene Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort versandt, steht, wenn durch diesen nichts anderes vorgegeben wird, die Art der Versendung im Ermessen von GeoPrecision. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die von GeoPrecision nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 5: Lieferung
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Mit Vertragsschluss beginnt der Lauf der Frist, grundsätzlich jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und ggfls. nach Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden von GeoPrecision nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte.
(2) Ist die Einhaltung von Lieferfristen wegen höherer Gewalt und anderer von GeoPrecision nicht zu vertretenden Störungen, wie z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfen nicht möglich, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
(3) Bei schuldhafter Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als der in § 5 Abs. 2 genannten Gründen kann der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
(4) Weitergehende Rechte des Kunden aus Verzug, insbesondere auch weitergehenden Schadenersatz sind in dem in § 10 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
(5) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so kann GeoPrecision beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten) berechnen. GeoPrecision behält sich ferner vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
(6) Teillieferung und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
§ 6: Eigentumsvorbehalt
(1) GeoPrecision behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich welchem Rechtsgrund vor.
(2) Der Kunde ist zur Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Produkte mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt GeoPrecision zur Sicherung der in § 6 Abs. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde bereits jetzt an GeoPrecision überträgt.
(3) Der Kunde hat die gemeinsam im Miteigentum stehenden Erzeugnisse als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils an den Erzeugnissen bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Produkte von GeoPrecision und das durch die Verbindung entstandene Erzeugnis zur Zeit der Verbindung haben.
(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt sämtlich ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an GeoPrecision ab. Werden GeoPrecision gehörende Produkte zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Produkte von GeoPrecision abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. GeoPrecision nimmt bereits die Abtretung an. Vorgenannte Rechte aus § 6 Abs. 3 können widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten gegenüber GeoPrecision nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Vorgenannte Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
(5) Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von GeoPrecision stehenden Gegenstände oder die an GeoPrecision abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen hat der Kunde GeoPrecision unverzüglich mitzuteilen.
§ 7: Zahlungen
(1) GeoPrecision ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
(2) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8: Gewährleistung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke sowie Rückgriffsansprüche) und § 634a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
(2) Eine Gewährleistung bei als gebraucht gekennzeichneten Produkten ist ausgeschlossen.
(3) Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Übergabe des Produkts an den Kunden spätestens jedoch, wenn das Produkt in Gebrauch genommen wird, in den anderen Fällen mit dem Einbau, in jedem Falle spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
(4) Sollte innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftreten, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, kann GeoPrecision als Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Produkt ist zur Mangelbeseitigung an GeoPrecision einzusenden. Sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist, übernimmt GeoPrecision die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung des Produkts vereinbarten Lieferadresse des Kunden im Inland. Sollte der Kunde eine Mangelbeseitigung am Lieferort wünschen, geschieht dies nur nach besonderer Vereinbarung und nach üblicher Vergütung.
(5) Die Gewährleistungspflicht von GeoPrecision entfällt, sofern das Produkt von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht ursächlich im Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Dies gilt auch dann, wenn Vorschrift für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte erfolgt ist.
(6) Natürliche Abnutzung und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. GeoPrecision haftet insbesondere nicht für Veränderungen des Zustands ihrer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewährleistung von GeoPrecision erstreckt sich ebenfalls nicht auf solche Mängel, die auf Planungs- oder Konstruktionsfehlern beruhen, sofern der Kunde trotz des Hinweises von GeoPrecision Planung und Konstruktion vorgeschrieben hat. Für vom Kunden bereit gestelltes Material übernimmt GeoPrecision ebenfalls keine Gewähr.
(7) Datenlogger mit Kennzeichnung IP68 (nach DIN EN 60529) sind dicht gegen Eintauchen in Wasser bis zu 1 Meter Tiefe und bis 24 Stunden Dauer, sofern nicht anders schriftlich spezifiziert.
(8) Schlägt die Nacherfüllung, wobei mindestens zwei Versuche zugebilligt werden, fehl, kann der Kunde nach Wahl die Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(9) Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln, insbesondere vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, sind in dem in § 10 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
(10) Sollte sich eine Mangelrüge des Kunden als unberechtigt erweisen, so ist GeoPrecision berechtigt, dem Kunden alle Aufwendungen, die GeoPrecision durch diese Mangelrüge entstanden sind, zu berechnen.
(11) Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 8 entsprechend.
§ 9: Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Sofern nicht anders vereinbart ist GeoPrecision verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden "Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet GeoPrecision gegenüber dem Kunden nur innerhalb der im nachfolgenden Absatz beschriebenen Grenzen.
(2) GeoPrecision wird nach Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so steht dem Kunden das gesetzliche Rücktritts- bzw. Minderungsrecht zu.
(3) Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen des § 10.
(4) Diese vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde GeoPrecision über die geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und GeoPrecision sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte wegen der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung ein, ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von GeoPrecision nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GeoPrecision gelieferten Produkten eingesetzt wird. Weitergehende oder andere als die in § 8 geregelten Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach § 10.
(7) Hinsichtlich der von GeoPrecision gelieferten Produkte, insbesondere Software, verbleiben alle Rechte, insbesondere Urheberrechte einschließlich aller vom Kunden hergestellter Kopien bei GeoPrecision. Der Kunde wird die Produkte ohne vorherige Zustimmung von GeoPrecision weder selbst noch durch Dritte ganz oder teilweise kopieren bzw. kopieren lassen. Kopien zu Sicherungszwecken sind gestattet, diese haben jedoch die gleichen Urheberrechtsvermerke wie das Original zu tragen.
§ 10: Haftung
(1) Ansprüche auf Schadenersatz bzw. aus Pflichtverletzung gegen GeoPrecision sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder resultieren aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Soweit GeoPrecision dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf 1.000,00 € begrenzt.
(2) Die Schadenbegrenzung gilt nicht, wenn das schadenverursachende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von GeoPrecision grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist die Haftung, sofern es eine solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer zwingender Haftungsvorschriften gibt.
(3) Ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch GeoPrecision oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GeoPrecision beruhen.
§ 11: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen über Verträgen übe den Internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von GeoPrecision, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. GeoPrecision ist jedoch auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
Information zur Batterieverordnung
Als Händler ist GeoPrecision im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkus gemäß der Batterieverordnung verpflichtet, die Kunden wie folgt zu informieren: Achten Sie bitte darauf, Ihre Altbatterien, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben (eine Entsorgung im Hausmüll verstößt gegen die Batterieverordnung), an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abzugeben. Die Abgabe ist kostenlos. Selbstverständlich können Sie Batterien, die Sie von uns erhalten haben, nach Gebrauch an uns unentgeltlich zurückgeben oder ausreichend frankiert per Post an uns zurücksenden.
GeoPrecision GmbH
Am Dickhäuterplatz 8
D-76275 Ettlingen
Germany
Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes - im Beispiel "Cd" für Cadmium. "Pb" steht für Blei, "Hg" für Quecksilber. Zudem haben Sie die Möglichkeit, diese Informationen auch nochmals in den Begleitpapieren der Warensendung oder in der Bedienungsanleitung des Herstellers nachzulesen. Weitere Hinweise zur Batterieverordnung finden Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de).
GeoPrecision GmbH, Am Dickhäuterplatz 8 , D-76275 Ettlingen, Tel.: 07243/505419-0